Freie Wählergemeinschaft Wadersloh e.V.

 

Vereinssatzung

FWG Wadersloh Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

Nach dem Eintrag in das Vereinsregister lautet der Name der Vereinigung
„Freie Wählergemeinschaft Wadersloh e.V.” kurz FWG. Der Sitz ist die Gemeinde Wadersloh.

 

§ 2 Zweck

Die FWG will die Interessen der Bürger im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahren.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  • 3.1 Voraussetzung
    Mitglied kann jeder werden, der das16 Lebensjahr vollendet hat. Er muss das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland anerkennen und seine politische Arbeit darauf ausrichten.
  • 3.2 Erwerb
    Mitglied ist
    a) wer an der Gründungsversammlung teilgenommen und die dort beschlossene Satzung unterzeichnet hat,
    oder
    b) wessen Beitrittantrag vom Vorstand angenommen wurde.
  • 3.3 Ende
    Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
    Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
    Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Gründe hiefür muss er dem Ausgeschlossenen schriftlich mitteilen.
    Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Ausschluss anrufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

§ 5 Organe

Die Organe der FWG sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung ( MGV ).
Auf Beschluss der MGV können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse, geschaffen werden.

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem Beisitzer. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Jeweils 2 ( zwei ) Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Der / Die Fraktionsvorsitzende gehört dem Vorstand an.

  • 6.1 Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Gründungssatzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt. Ausgenommen sind die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, die zur Beschlussfassung notwendigen Abstimmungsmehrheiten und den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung.

 

§ 7 Mitgliederversammlung ( MGV )

  • 7.1 Häufigkeit
    Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  • 7.2 Aufgaben
    Sie beschließt unter anderem über Entlastung und Wahl des Vorstands, Beiträge,
    Satzungsänderungen und die Aufstellung von Kandidaten für Wahlen.
  • 7.3 Zusammensetzung
    Die MGV setzt sich aus den Mitgliedern der Freien Wählergemeinschaft zusammen.
    Gäste können teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
  • 7.4 Vorbereitung
    Der Vorstand beruft die MGV ein.
    Die Mitglieder werden unter Bekantgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich eingeladen.
    Die Einladungsfrist beträgt 7 Tage. Anträge zur Tagesordnung müssen 3 Tage vorher beim Vorstand vorliegen.
  • 7.5 Beschlussfähigkeit, Stimmrecht
    Die ordnungsgemäß einberufene MGV ist immer beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
    Die Stimmabgabe ist öffentlich, sofern geltendes Recht nicht anderes vorschreibt. Auf Antrag muss die Stimmabgabe geheim erfolgen.
  • 7.6 Niederschrift
    Eine Niederschrift muss angefertigt werden. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und der Protokollführer müssen unterzeichnen.

 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Verlangt mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich eine außerordentliche MGV, so muss der Vorsitzende sie satzungsgemäß einberufen. Zwischen schriftlichen Antrag und außerordentlicher MGV dürfen nicht mehr als 30 Tagen liegen.

§ 9 Satzungsänderungen
Mitgliederversammlungen können die Satzung mit 2/3- Mehrheit ändern. Geplante Satzungsänderungen müssen in den Einladungen angekündigt werden.


§ 10 Auflösung
Nur eine besondere, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung kann die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen.
Das verbliebene Vermögen wird für einen gemeinnützigen Zweck gespendet, der auf dieser Mitgliederversammlung bestimmt wird.

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 05.06.2009 in Wadersloh beschlossen.
Vorsitzender
Beisitzer
Stellv. Vorsitzender
Beisitzer
Kassierer
Beisitzer
Schriftführer

 

Satzung der Freie Wählergemeinschaft Wadersloh e.V.

vereinssatzung fwg stand 05 06 2009.pdf (22 KB)